Vereinssatzung
Satzung Gewerbeverein Jetzendorf e.V., 85305 Jetzendorf
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Jetzendorf e.V.
1. Er hat seinen Sitz im Gemeindebereich Jetzendorf , Landkreis Pfaffenhofen (Ilm)
2. Er soll umgehend ins Vereinsregister eingetragen werden
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich
- unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten
- in Zusammenarbeit aller am Wohl der Marktgemeinde Jetzendorf interessierten Kräfte
zur Aufgabe, die im Gemeindebereich
- gewerblich Tätigen , der Selbständigen
insbesondere
- der Mitglieder
> deren Interessen zu vertreten und zu fördern
> diese zu repräsentieren
> für Nachfrage-Belebung dieser durch öffentliche Veranstaltungen (wie Gewerbeschauen, Diskussionsforen, o.ä.), durch gemeinschaftliche Werbeaktionen zu sorgen, sofern dies nicht mit den standesrechtlichen Bestimmungen bzw. Gepflogenheiten kollidiert.
> diese stets auf dem laufenden gesetzliche Stand in den für sie relevanten Bereichen zu halten, über Änderungen und Auswirkungen zu informieren
> diesen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu bieten
> diesen einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen
Der Verein verfolgt diese Ziele, ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken.
Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4a Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche und juristische Personen erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz im Gemeindebereich Jetzendorf und Umgebung nachweisen.
2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3. Mehrheit seiner Mitglieder. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
§ 4b Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt (hat durch schriftliche Anzeige an Vorstand zu erfolgen)
c) durch Aufgabe des Gewerbes (im Gemeindebereich, also auch Betriebsverlegung)
d) durch Ausschluss.
Die Beendigung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei einem der Vorstände des Vereins maßgebend. Bei nicht rechtzeitigem Eingang verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes, kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschluss und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes, Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4c Arten der Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören
> aktive Mitglieder Sitz im Gemeindebereich mit Stimmrecht
> passive Mitglieder kein Sitz im Gemeindebereich kein Stimmrecht
> fördernde Mitglieder kein Gewerbetreibende/r kein Stimmrecht
> Ehrenmitglieder Sie werden ernannt mit Stimmrecht
§ 5 Rechte
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, Sonderrechte an einzelnen Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
3. Das Stimmrecht ist übertragbar. Die Übertragung ist schriftlich für eine bestimmte Sitzung oder einen bestimmten Tagesordnungspunkt einer Sitzung zu erteilen und hat den Überträger des Stimmrechtes sowie den Ausübenden des Stimmrechtes zu bezeichnen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein Nichtmitglied ist nur möglich, wenn dieses Nichtmitglied Angehöriger oder Mitarbeiter des Mitglieds ist.
§ 6 Beiträge
1. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen in Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Der Vorstand
1. Der vertretungsberechtigte Vorstand laut § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (ersten)
b) dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender)
c) dem Kassier (Schatzmeister)
d) dem Schriftführer
a+b sind alleinvertretungsberechtigt;
c+d sind ausschließlich gemeinsam vertretungsberechtigt
2. Mitglieder des Vorstandes können natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten. Sollte sich bei der Wahl des Vorstandes aus den Mitgliedern nicht ausreichend Personen zur Verfügung stellen, kann der Vorstand durch andere geeignete Personen besetzt werden.
3. Die Mitglieder des Vertretungsberechtigten sowie des erweiterten Vorstandes werden und zwar jedes einzelne, für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
4. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
5. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
5. Regressansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen Verletzung Ihrer Amtsführung werden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
6. Der Vorstand ist befugt, zur Erfüllung einzelner Aufgaben oder von Aufgabenbereichen durch einen Beschluss des Gesamtvorstandes einen besonderen Vertreter im Sinne des §30 BGB zu bestellen oder abzuberufen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich, per E-Mail oder per Fax einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit der Aufgabe der Einladung, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. In der Einladung ist der Text des jeweiligen Beschlussvorschlages mitzuteilen, soweit zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluß gefaßt werden soll.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirates
d) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
e) Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
f) Neuwahl von 2 Kassenprüfern
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald und solange 1/5 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist sie innerhalb von 3 Monaten zum gleichen Tagesordnungspunkt erneut zusammenzurufen. Die Mitgliederversammlung ist bei dieser zweiten Zusammenkunft zu demselben Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Zu Satzungsänderungen des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich
5. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 11 Beirat
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen. Die Mitglieder des Beirates, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein können, werden nach Zahl und Zeit von der Mitgliederversammlung bestellt. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erreichung der Ziele des Vereins durch Beratung, eigene Vorschläge an den Vorstand und tätige Mitarbeit an Vereinsvorhaben. Der Vorstand ist an die Empfehlungen des Beirates nicht gebunden, ihm wird jedoch aufgegeben, diese bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10/5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff).
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines, Vermögen vorhanden sein, so ist dieses im Sinne der Gemeinnützigkeit der Gemeinde Jetzendorf oder deren Rechtsnachfolger nach Bestimmung der Liquidatoren zuzuführen.
§ 13 sonstiges
Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Mahnverfahren nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO für rückständige Zahlungen ist der für den Sitz des Vereins zuständige Gerichtsort, in diesem Fall Pfaffenhofen (Ilm) Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäß wirksame zu beschließen.
Jetzendorf, 21. Januar 2008